Bezugsangebot

    Aus WISSEN-digital.de

    Möglichkeit von Altaktionären, nach einer Kapitalerhöhung die neuen Aktien der Aktiengesellschaft zu beziehen. Das Bezugsangebot regelt, zu welchen Konditionen der Bezug junger Aktien möglich ist. Das Angebot muss im Bundesanzeiger und in einem Börsenpflichtblatt bekannt gemacht werden. Die Aktionäre werden zudem von ihrer Depotbank über die Bezugsaufforderung benachrichtigt. Äußern diese sich nicht zu dem Angebot, verkauft die Depotbank die Bezugsrechte am letzten Handelstag und schreibt den Gegenwert dem Verrechnungskonto gut.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.