Beschlussfähigkeit

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    in Satzung oder anderen Gesetzestexten festgelegte Mindestbestückung eines Gremiums zur Vollziehbarkeit rechtsgültiger Abstimmungen. Zum Beispiel sind nach § 90 Verwaltungsverfahrensgesetz Ausschüsse beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.