Zwangsvollstreckung

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    Befriedigung eines vertraglichen Anspruchs mit den Machtmitteln des Staats, durchgeführt durch Vollstreckungsorgane; grundsätzlich der Gerichtsvollzieher, aber auch das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht, das Grundbuchamt, die Schiffsregisterbehörde. Vollstreckungsmaßnahmen sind der Zahlungstitel über Geldforderungen (§§ 803-882a ZPO), Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen (§§ 883-886 ZPO) und der Titel auf Vornahme, Unterlassung und Duldung von Handlungen (§§ 887-890 ZPO), der Titel auf Abgabe von Willenserklärungen (§§ 894-898 ZPO). Die allgemeinen Voraussetzungen sind der Antrag des Gläubigers und das Vorliegen von Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und Zustellung (§ 750 ZPO). In bestimmten Fällen gelten besondere Voraussetzungen. Außerdem dürfen keine Vollstreckungshindernisse vorliegen, z.B. Schuldnerschutz. Allgemeine Regelungen vgl. 8. Buch der ZPO, §§ 704 ff.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.