Vollstreckungsklausel
Aus WISSEN-digital.de
die der Ausfertigung eines Urteils oder eines sonstigen Vollstreckungstitels (vollstreckbare Ausfertigung) unter Beachtung bestimmter Förmlichkeiten (z.B. Unterschrift des Urkundsbeamten und Dienstsiegel) beigefügte Klausel nach § 725 der Zivilprozessordnung ("Vorstehende Ausfertigung wird dem ... [Gläubiger] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.").
Kalenderblatt - 24. April
1884 | Die Regierung des Deutschen Reichs erklärt Damara- und Namakwaland, die spätere Kolonie Deutsch-Südwestafrika, zum deutschen Protektorat . |
1926 | Deutschland und die UdSSR schließen einen Neutralitätspakt. |
1947 | Die Moskauer Konferenz geht nach fast sieben Wochen zu Ende, ohne dass sich zwischen den Alliierten eine Einigung über den Friedensvertrag mit Deutschland und Österreich ergeben hätte. |