Bundesrat

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    1. Im Norddeutschen Bund und im Deutschen Reich von 1871 vertrat der Bundesrat die Bundesstaaten (nicht im Sinne eines Oberhauses), im Kaiserreich die unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagende Vertretung der Staaten, das entscheidende Reichsorgan (über dem Reichstag stehend). Zu seiner Zuständigkeit gehörten u.a. die Genehmigung der durch den Reichstag beschlossenen Reichsgesetze und die Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten (nach 1918 in der Weimarer Verfassung ersetzt durch den Reichsrat).
    2. in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 zweite Kammer des Parlaments und Vertretung der Bundesländer auf gesamtstaatlicher Ebene. Zusammengesetzt ist der Bundesrat aus den Mitgliedern der Länderparlamente, die an Weisungen ihrer Landesregierung gebunden sind. Der Bundesrat kann vom Bundestag beschlossene Gesetze mit einem Veto hemmen, aber nicht verhindern (Fälle der Zustimmungsgesetze ausgenommen). Falls der Bundesrat einem Gesetz nicht zustimmen will, tritt der Vermittlungsausschuss, der aus Mitgliedern beider Kammern besteht, als vermittelnde Instanz zwischen Bundestag und Bundesrat in Kraft. Von diesem Gremium wird ein Kompromiss erarbeitet, den dann erneut der Bundesrat zu beschließen hat.
    3. In Österreich ist der Bundesrat die von den Landtagen der Bundesländer gewählte Körperschaft.
    4. in der Schweiz die oberste leitende und vollziehende Bundesbehörde.

    Kalenderblatt - 4. Mai

    1699 Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben.
    1921 Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben.
    1980 Staatspräsident Josip Broz Tito stirbt 87-jährig in Ljubljana. Ein kollektives Staatspräsidium (mit jährlich wechselndem Vorsitz) übernimmt die Führung Jugoslawiens. Mit seinem Tod beginnen die Unstimmigkeiten des Vielvölkerstaates.