Bundestag

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    1. im 19. Jh. ständige Versammlung der Gesandten der 38 souveränen Gliedstaaten des Deutschen Bundes in Frankfurt am Main, 1815-1848 und 1850-1866. Nach der Reichsgründung entsandten die Bundesstaaten ihre Vertreter in den Bundesrat, dessen Mitglieder (im Gegensatz zum Reichstag) von den Regierungen ernannt wurden; die Aufteilung der Sitze nach Einwohnerzahlen gab Preußen ein Übergewicht.
    2. seit 1949 erste Kammer des Parlaments und politisches Führungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Sitz des Bundestages ist seit 1999 in Berlin im ehemaligen Deutschen Reichstags-Gebäude. Der Bundestag ist der mit der größten Macht ausgestattete Teil der Legislative. Die Mitglieder des Bundestags, die Abgeordneten, werden von den wahlberechtigten Bürgern - entsprechend dem früheren Reichstag - auf vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Verhältniswahlrecht). Der Bundestag wählt den Bundeskanzler und beschließt im Zusammenwirken mit dem Bundesrat, der zweiten Kammer des Parlaments, die Gesetze. Er spiegelt in seiner personellen Zusammensetzung den politischen Willen des Volkes wider. Die meisten Gesetze werden von der Bundesregierung vorgelegt, jedoch hat der Bundestag die Möglichkeit, Initiative zu ergreifen (als Beispiel dafür der im Jahr 1979 vorgelegte Gesetzesentwurf zur Verjährung von Mord). Der Bundestag kontrolliert ferner die Bundesregierung und die Bundesverwaltung und debattiert politische Grundfragen, die ins öffentliche Bewusstsein gerückt werden. Der größte Anteil der parlamentarischen Arbeit wird in den Parlamentsausschüssen geleistet, die sich jeweils spezifischen Sachgebieten zuwenden.