Regalien

    Aus WISSEN-digital.de

    die Königsrechte des Mittelalters, verbrieft oder aus dem Gewohnheitsrecht abgeleitet.

    Besonders die Rechte des Königs an den Reichskirchen, bestehend aus dem "Servitium regis" (unentgeltliche Dienste der Kirchen und Klöster für den Hof, Recht des Königs zur Pfründenverteilung an Geistliche, Reisigenaufgebot der Bischöfe und Klöster für das Reichsheer), aus dem "Regalienrecht" (Anspruch des Königs auf Rechte und Einkünfte während der Vakanz einer Reichskirche bis zur neuen Investitur) und aus dem "Spolienrecht" (Anspruch des Königs auf den beweglichen Nachlass hoher Kleriker).

    Regalien allgemeiner Art waren das Recht des Königs an Zöllen, das königliche Münzrecht, das Recht, Marktprivilegien zu erteilen, das Bodenrecht (Anspruch des Königs auf alles herrenlose und eroberte Land), das Wildbannrecht (Nutzung der Bannwälder und Banngewässer), das Salz- und Bergregal (alle mineralischen Bodenschätze sind Eigentum des Königs), Anspruch des Königs auf alles Strandgut und auf Schiffbrüchige, Recht an Straßen und Wasserwegen, Schutzrecht gegenüber Fremden (z.B. Juden), Konfiskationsrecht bei Untreue und Majestätsverbrechen. Recht auf Jahresgeschenke, Gnaden- und Tributzahlungen, Gnaden- und Privilegienrecht.

    Unter Friedrich II. wurden die Regalien weitgehend eingeschränkt:

    a) durch die Confoederatio cum principibus ecclesiasticis 1220 (Befreiung der geistlichen Fürsten: kaiserlicher Verzicht auf Zoll-, Münz- und Spolienrecht);

    b) durch das Statutum in favorem principum 1231 (große Zugeständnisse auch an weltliche Fürsten).

    Die Übergabe der Regalien an die Territorialherren schwächte die Königsmacht und förderte die territoriale Eigenentwicklung.

    Kalenderblatt - 29. April

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