Kommanditgesellschaft auf Aktien

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    Abk.: KG auf Aktien, KGaA;

    Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital in Aktien zerlegt ist und sowohl Elemente der Kommanditgesellschaft als auch der Aktiengesellschaft vereinigt. Zur Gründung einer KG auf Aktien sind mindestens fünf Personen notwendig, davon muss wenigstens eine Person unbeschränkt haften (Komplementär); die anderen sind Kommanditaktionäre und haften nicht persönlich. Der Komplementär vertritt die Gesellschaft allein. Er kann auch Kommanditaktionär sein, wenn er sich mit einer Einlage beteiligt oder Aktien erwirbt. Neben dem Komplementär hat die KG auf Aktien zwei weitere Organe, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Zur gesetzlichen Regelung vergleiche §§ 278-290 Aktiengesetz; §§ 161 ff. Handelsgesetzbuch, §§ 109 ff. Handelsgesetzbuch.