Kirchensteuer

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    von den Finanzämtern eingezogene Steuern, die den als öffentlich-rechtlichen Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften (katholische Kirche und evangelische Landeskirchen) zufließen. Die Summe errechnet sich aus der Höhe der Lohnsteuer (8-9 %); die Kapitalertragsteuer bildet keine Bemessungsgrundlage. Die Kirchensteuer ist nur von den Mitgliedern zu zahlen, bei Austritt aus der Kirche entfällt sie. Sie ist eine Landessteuer, die in den Verfassungen einiger Bundesländer (Bayern, Hessen, Rheinland-Pflaz, Saarland) ausdrücklich anerkannt wurde.