Jugendamt

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    (§ 70 Sozialgesetzbuch VIII) in Deutschland für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständige, eng mit den Sozialämtern zusammenarbeitende Behörde (Amtspflegschaft, Jugendgerichtshilfe, Aufsicht über die Jugendheime). Das Jugendamt hat u.a. die Aufgaben, die Pflegekinder, die nichtehelichen Kinder und die straffälligen Jugendlichen zu beaufsichtigen und zu schützen, Erziehungshilfe zu leisten, Beratung bei Adoption sowie die Mitwirkung vor Vormundschaftsgerichten, Familiengerichten und Jugendgerichten. Es ist in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt zu finden.