Ersitzung
Aus WISSEN-digital.de
gesetzlicher Eigentumserwerb an Sachen durch lang dauernden Besitz im Glauben an die eigene Berechtigung.
Nach § 937 Bürgerliches Gesetzbuch erwirbt derjenige, der zehn Jahre lang eine bewegliche Sache im Eigenbesitz hatte, das Eigentum an der Sache. Der Besitzerwerb ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Nach § 900 Bürgerliches Gesetzbuch erwirbt derjenige, der 30 Jahre lang im Grundbuch eingetragen ist und in dieser Zeit Eigenbesitz am Grundstück hat, das Eigentum kraft Gesetzes.
Kalenderblatt - 19. Mai
1536 | König Heinrich VIII. von England lässt seine Frau Anna Boleyn zum Tode verurteilen und hinrichten. |
1899 | Eröffnung der ersten Haager Friedenskonferenz, bei der kein bestimmter Krieg beendet, sondern Wege der friedlichen Konfliktbewältigung erörtert werden sollten. |
1949 | Der Bayerische Landtag stimmt über das Grundgesetz ab und lehnt es als einziges Bundesland ab. Das Grundgesetz tritt trotzdem in Kraft, da es nur einer Zustimmung von zwei Dritteln der westdeutschen Ländern bedarf. |
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