Erbschein

    Aus WISSEN-digital.de

    Zeugnis vom Nachlassgericht über den Erbanteil. Wird auf förmlichen Antrag vom Nachlassgericht erstellt. Er weist das Erbrecht, die Erbteilsgröße und die erbrechtlichen Beschränkungen aus (§§ 2352, 2357, 2363, 2364 Bürgerliches Gesetzbuch). Erbscheinarten sind der Alleinerbschein, Teilerbschein und Gemeinschaftlicher Erbschein.

    Alleinerbschein (§ 2353, 1. Fall Bürgerliches Gesetzbuch) ist Ausweis über das Erbrecht des Allein- oder Universalerben. Teilerbschein (§ 2353, 2. Fall Bürgerliches Gesetzbuch) ist Urkunde über das Erbrecht eines von mehreren Miterben; kann von dem einzelnen Erben sowohl über das eigene Erbrecht als auch über das Erbrecht eines anderen Miterbenbeantragt werden. Gemeinschaftlicher Erbschein (§ 2357 Bürgerliches Gesetzbuch) bezeugt bei Erbenmehrheit die Erbfolge in den gesamten Nachlass, nennt alle Miterben und ihre Erbanteile. Antragsberechtigt ist jeder einzelne Miterbe.

    Kalenderblatt - 19. Mai

    1536 König Heinrich VIII. von England lässt seine Frau Anna Boleyn zum Tode verurteilen und hinrichten.
    1899 Eröffnung der ersten Haager Friedenskonferenz, bei der kein bestimmter Krieg beendet, sondern Wege der friedlichen Konfliktbewältigung erörtert werden sollten.
    1949 Der Bayerische Landtag stimmt über das Grundgesetz ab und lehnt es als einziges Bundesland ab. Das Grundgesetz tritt trotzdem in Kraft, da es nur einer Zustimmung von zwei Dritteln der westdeutschen Ländern bedarf.