Bildnisschutz
Aus WISSEN-digital.de
aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Verfügungsrecht über die eigene Abbildung; darf nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden (laut § 22 "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie", KunstUrhG); gilt allerdings nicht für Personen des öffentlichen Lebens in Bildnissen von zeitgeschichtlicher Bedeutung (§ 23 KunstUrhG); gilt in der Regel zehn Jahre (bei Personen des öffentlichen Interesses 20 Jahre) über den Tod hinaus (Verfügungsrecht der Angehörigen).
Gemäß § 33 KunstUrhG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt.
Kalenderblatt - 7. Mai
1915 | Der britische Passagierdampfer "Lusitania" sinkt, nachdem er von einem deutschen U-Boot torpediert wurde. 1 198 Menschen ertrinken. |
1939 | Das faschistische Italien erklärt sich bereit, ein Militärbündnis mit Deutschland abzuschließen. |
1951 | Die UdSSR wird in das Internationale Olympische Komitee (IOC) aufgenommen. |
Magazin
- Alternative Anlageoptionen: Was ist von Kryptowährungen und Co. zu halten?
- Wie sieht die Zukunft des Glasfaser-Internets in Deutschland aus?
- Reiseziel: USA! Technische Aspekte im Land der Freiheit
- Die eigene Beerdigung planen: Ist die Bestattungsvorsorge sinnvoll?
- Berufsfeld Internet of Things: Job-Optionen im Überblick