Bewertung

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    allgemein: Gütern, materiell und immateriell, wird ein bestimmter Geldwert zugewiesen. Je nach Bewertungszweck unterschiedliche Verfahren. Bewertungen werden vorgenommen für:

    1. Bilanz: Alle Posten in der Bilanz eines Unternehmens müssen mit einem bestimmten Geldwert angegeben werden. Für den Jahresabschluss, also Bilanz, Gewinn- und Verlust-Rechnung und Inventur, sind im Handelsgesetzbuch Bewertungsvorschriften enthalten (§252, §256, §279, §283). Nach diesen Regelungen dürfen Posten nach den folgenden vier Grundsätzen bewertet werden, die alle auf dem Vorsichtsprinzip beruhen.

    a. Realisationsprinzip: Nur tatsächlich realisierte Gewinne dürfen angegeben werden; Gewinne aus schwebenden Geschäften nicht.

    b. Anschaffungswertprinzip: Güter oder Dienstleistungen dürfen höchstens mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet werden.

    c. Imparitätsprinzip: Noch nicht realisierte, aber wahrscheinliche oder mögliche Verluste müssen angegeben werden.

    d. Niederst-, Höchstwertprinzip: Ist der Marktpreis eines Gutes am Abschlusstag niedriger als der Anschaffungspreis, so muss das Gut mit dem niedrigeren Preis (Marktpreis) bewertet werden. Das Gegenteil gilt für Posten auf der Passivseite der Bilanz, hier muss stets der höhere Wert angegeben werden.

    2. Kosten und Leistungsrechnung: Hier liegen keine gesetzlichen Regelungen vor, es wird meist mit dem Wiederbeschaffungswert bewertet (d.h. wie viel würde man heute für die Wiederbeschaffung desselben Gegenstandes bezahlen).

    3. Unternehmensbewertung: Bei der Bewertung eines Betriebes als Ganzes werden zur Bewertung des Betriebsvermögens die Ertragswerte genommen, d.h. wie viel würde man bekommen, wenn man jeden Gegenstand (Posten) einzeln verkaufen würde.

    Kalenderblatt - 4. Mai

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