Veräußerungsverbot
Aus WISSEN-digital.de
Verbot, Verfügungen über bestimmte Sachen zu treffen. Es können gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Veräußerungsverbote bestehen (§§ 135, 136 Bürgerliches Gesetzbuch), z.B. durch einstweilige Verfügung, im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Bei einem Verstoß ist die entsprechende Veräußerung entweder ganz unwirksam oder nur gegenüber bestimmten geschützten Personen. Jedoch ist der gutgläubige Erwerb möglich.
Kalenderblatt - 29. April
1938 | In London findet eine Konferenz zwischen dem französischen Ministerpräsidenten Daladier und dem britischen Premierminister Chamberlain über die Lage in Mitteleuropa statt. |
1945 | Beginn der Kapitulationsverhandlungen zwischen deutschen und alliierten Streitkräften |
1967 | Das Kultmusical "Hair" wird in New York uraufgeführt. Während Galt McDermonts Rockspektakel in Amerika auf Gegenreaktionen stößt, erntet es weltweiten Erfolg der Hippie-Anhänger. |
Magazin
- Alternative Anlageoptionen: Was ist von Kryptowährungen und Co. zu halten?
- Wie sieht die Zukunft des Glasfaser-Internets in Deutschland aus?
- Reiseziel: USA! Technische Aspekte im Land der Freiheit
- Die eigene Beerdigung planen: Ist die Bestattungsvorsorge sinnvoll?
- Berufsfeld Internet of Things: Job-Optionen im Überblick