Verwahrung

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    Hinterlegungsvertrag, Vertrag, durch den sich jemand zur sicheren Aufbewahrung einer fremden beweglichen Sache verpflichtet. Ist die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, so gilt diese als stillschweigend vereinbart. Wird sie unentgeltlich vorgenommen, so ist der Verwahrer nur zu der Sorgfalt verpflichtet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ist die Verwahrung mit erforderlichen Aufwendungen verbunden, so ist der Hinterleger der Sache zum Ersatz verpflichtet (vgl. §§ 688 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).

    Kalenderblatt - 5. Mai

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