Verjährung
Aus WISSEN-digital.de
- im Zivilrecht das Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht); nach 30 Jahren bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind (vgl. § 197 Bürgerliches Gesetzbuch). Jedoch sind auch kürzere Verjährungsfristen gesondert im Gesetz enthalten. Die Verjährung kann gehemmt (z.B. durch Stundung) oder unterbrochen werden (z.B. durch Klage).
- im Strafrecht die Unmöglichkeit der Bestrafung (Verfolgungsverjährung) oder der Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe (Vollstreckungsverjährung) nach Ablauf einer bestimmten Frist. Mord und Völkermord verjähren nicht.
Kalenderblatt - 28. April
1947 | Thor Heyerdahl startet mit dem Balsafloß "Kon-Tiki" zur Reise durch den Pazifik. |
1952 | Der japanische Friedensvertrag tritt in Kraft. |
1977 | Die Urteile im Stammheimer Terroristenprozesses werden verkündet. |
Magazin
- Wie sieht die Zukunft des Glasfaser-Internets in Deutschland aus?
- Reiseziel: USA! Technische Aspekte im Land der Freiheit
- Die eigene Beerdigung planen: Ist die Bestattungsvorsorge sinnvoll?
- Berufsfeld Internet of Things: Job-Optionen im Überblick
- Entdeckungsreise Tansania: Zwischen Serengeti und Sansibar