Untreue

    Aus WISSEN-digital.de

    (§ 266 Strafgesetzbuch) vorsätzliche Vermögensschädigung durch eine dem Vermögen besonders nahe stehende Person, durch Missbrauch (§ 266 Abs. 1, 1. Alternative StGB, Missbrauchstatbestand) oder Treubruch (§ 66 Abs. 2, 2. Alternative StGB, Treubruchstatbestand). Wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.