Unterlassene Hilfeleistung

    Aus WISSEN-digital.de

    (§ 323 c Strafgesetzbuch) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist. Hilfeleistung ist zumutbar, wenn keine erhebliche eigene Gefahr und keine Verletzung anderer wichtiger Pflichten besteht und zu erwarten ist.

    Kalenderblatt - 29. April

    1938 In London findet eine Konferenz zwischen dem französischen Ministerpräsidenten Daladier und dem britischen Premierminister Chamberlain über die Lage in Mitteleuropa statt.
    1945 Beginn der Kapitulationsverhandlungen zwischen deutschen und alliierten Streitkräften
    1967 Das Kultmusical "Hair" wird in New York uraufgeführt. Während Galt McDermonts Rockspektakel in Amerika auf Gegenreaktionen stößt, erntet es weltweiten Erfolg der Hippie-Anhänger.