Unpfändbare Sachen

    Aus WISSEN-digital.de

    Die Zwangsvollstreckung soll nicht zur wirtschaftlichen Vernichtung des Schuldners und seiner Familie führen. Lässt der Gläubiger wegen einer Geldforderung durch den Gerichtsvollzieher die bewegliche Habe des Schuldners pfänden, so sind der Pfändung u.a. nicht unterworfen: Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte und andere dem persönlichen Gebrauch oder Haushalt dienende Sachen, soweit der Schuldner ihrer zur angemessenen, bescheidenen Lebensführung bedarf (vgl. § 811 Zivilprozessordnung).