Täterschaft

    Aus WISSEN-digital.de

    § 25 Absatz 1 Strafgesetzbuch, das Handeln als Täter, wobei der Tatbestand einer Straftat durch diesen verwirklicht wird. Begeht er die Tat eigenhändig, so liegt die Form der unmittelbaren Täterschaft vor, § 25 Absatz 1, 1. Alternative Strafgesetzbuch.

    Bei der mittelbaren Täterschaft kann die Tatbegehung durch einen anderen erfolgen, § 25 Absatz 1, 2. Alternative Strafgesetzbuch. Der mittelbare Täter setzt ein menschliches Werkzeug (Tatmittler) für die Tatbestandsverwirklichung ein.

    Begehen mehrere die Tat gemeinschaftlich , so sind sie nach § 25 Absatz 2 Strafgesetzbuch Mittäter. Gemeinschaftlich wird eine Tat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken begangen.

    Kalenderblatt - 10. Mai

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    1949 Bonn wird vorläufige Bundeshauptstadt.