Teilnahme

    Aus WISSEN-digital.de

    die Beteiligung an einer fremden Tat. Sie setzt die Haupttat, die ein anderer begeht, voraus. Die Bestimmung eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat ist die Anstiftung, § 26 Strafgesetzbuch. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft.

    Wer jedoch einem anderen bei dessen Tat Hilfe leistet, wird wegen Beihilfe, § 27 Strafgesetzbuch, bestraft. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter (Absatz 2), doch das Fehlen oder Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale ist zu berücksichtigen, § 28 Strafgesetzbuch. Gemäß § 29 Strafgesetzbuch ist jeder Beteiligte nach seiner Schuld, ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen zu bestrafen.