Teilnahme
Aus WISSEN-digital.de
die Beteiligung an einer fremden Tat. Sie setzt die Haupttat, die ein anderer begeht, voraus. Die Bestimmung eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat ist die Anstiftung, § 26 Strafgesetzbuch. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft.
Wer jedoch einem anderen bei dessen Tat Hilfe leistet, wird wegen Beihilfe, § 27 Strafgesetzbuch, bestraft. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter (Absatz 2), doch das Fehlen oder Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale ist zu berücksichtigen, § 28 Strafgesetzbuch. Gemäß § 29 Strafgesetzbuch ist jeder Beteiligte nach seiner Schuld, ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen zu bestrafen.
Kalenderblatt - 1. Mai
1786 | Uraufführung der Oper "Hochzeit des Figaro" von Wolfgang Amadeus Mozart. |
1892 | Der erste D-Zug befördert Passagiere zwischen Berlin und Köln. |
1916 | Der Reichstagsabgeordnete Karl Liebknecht wird bei einer Friedensdemonstration trotz seiner Immunität verhaftet. |
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