Stammesrechte

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    Die germanischen Stammesrechte der Frühzeit wurden im Unterschied zu den von der königlichen Zentralgewalt ausgehenden, urkundlich festgelegten Reichsrechten zunächst nicht aufgezeichnet. Erst im Zuge der Stabilisierung der Verhältnisse und damit des Rechtswesens seit den Karolingern kam es zur Sammlung und Aufzeichnung der Volksrechte der Bayern, Friesen, Sachsen, Angeln, Franken, Räter, Langobarden (siehe germanische Volksrechte). Ursprünglich wurde jeder Angehörige des Reiches, gleich, wo er sich aufhielt, nach seinem Stammesrecht abgeurteilt.

    Kalenderblatt - 26. April

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    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.