Schweigepflicht

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    Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmter Personen bezüglich Tatsachen, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses bekannt werden; z.B. Beamte (vgl. § 39 Beamtenrechtsrahmengesetz, BRRG), Angestellte im öffentlichen Dienst (vgl. § 9 Bundesangestelltentarifvertrag, BAT).

    Die ärztliche Schweigepflicht ist gesetzlich mehrfach gesichert (§ 203 Strafgesetzbuch, StGB; § 35 Sozialgesetzbuch I, SGB I; durch den Behandlungsvertrag, durch die Berufsordnung des Arztes); sie ist die gesetzliche Pflicht des Arztes, über alles, was er von einem Patienten im Laufe der Behandlung erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht umfasst dabei auch Informationen, die nicht direkt mit der Erkrankung in Zusammenhang stehen; auch die Tatsache des Arztbesuches. Sie gilt über den Tod des Patienten hinaus und auch anderen Ärzten gegenüber, sofern ein Austausch von Informationen nicht zum Wohle des Patienten im Rahmen seiner Behandlung und mit seiner Kenntnis erfolgt. Die Schweigepflicht kann in bestimmten Fällen von einem Gericht aufgehoben werden, auch der Patient kann seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Von sich aus darf ein Arzt die Schweigepflicht nur brechen, wenn er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis auch von nur geplanten Straftaten erlangt, die die nationale Sicherheit oder das Staatssystem gefährden.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.