Schuldnerverzug
Aus WISSEN-digital.de
Die vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung. Er setzt zunächst voraus, dass dem Schuldner die Leistung nicht unmöglich ist und dass die Schuld fällig (Leistungszeit) und einredefrei (z.B. keine Verjährung) ist. Diese fällige Leistung muss vom Gläubiger gemäß § 284 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch verlangt worden sein (formlose Mahnung). Der Gläubiger hat weiterhin Anspruch auf Erfüllung der Leistung, auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens (§ 286 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch; Verzugsschaden). Hat der Gläubiger kein Interesse mehr an der Leistung, so kann er die Leistung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen ( § 286 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
Kalenderblatt - 2. Mai
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