Rechtskraft

    Aus WISSEN-digital.de

    Unanfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen (formelle Rechtskraft, vgl. § 705 Zivilprozessordnung); zur Sicherung des äußeren Bestands einer gerichtlichen Entscheidung; Aufhebung der Rechtskraft durch Wiederaufnahmeverfahren.

    Die materielle Rechtskraft setzt das Vorliegen der formellen Rechtskraft voraus. Sie bewirkt die Maßgeblichkeit des Inhalts, der durch das Urteil festgelegt wird, um somit einer weiteren inhaltlich widersprechenden Entscheidung zu begegnen.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.