Plünderung
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Wegnahme von Sachen, die unter Ausnutzung von Kriegswirren oder Naturkatastrophen ausgeführt wird; die Haager Landkriegsordnung verbietet in Artikel 28, Städte und Ansiedlungen der Plünderung preiszugeben, und in Artikel 23 I g die Wegnahme fremden Eigentums, die nicht kriegsnotwendig ist. Plünderung wird als schwerer Landfriedensbruch gemäß § 125 a Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.
Im Altertum und im Mittelalter war die Freigabe der Plünderung eine Art der "Belohnung" für die Soldaten.
Kalenderblatt - 26. April
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1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |