Notwehr
Aus WISSEN-digital.de
§ 32 Strafgesetzbuch, Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person oder Dritte (Nothilfe) abzuwehren. Eine Handlung in Notwehr ist gerechtfertigt, nicht rechtswidrig und daher straffrei (so genannter Rechtfertigungsgrund). Dabei darf der Verteidiger aber gewisse Grenzen nicht überschreiten und den Angreifer lediglich der Bedrohung entsprechend abwehren. Erforderlich sind ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein Rechtsgut (z.B. Leib, Leben), der Verteidigungswille, die Verteidigungshandlung und die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung.
Kalenderblatt - 15. Mai
1799 | Schillers "Wallenstein" wird erstmals vollständig aufgeführt. In dem historischen Drama begeht die Hauptfigur, die sich an einen Feldherrn im Dreißigjährigen Krieg anlehnt, Hochverrat gegen den Kaiser. |
1955 | Der österreichische Staatsvertrag wird von den vier Siegermächten unterzeichnet. Somit erlangt Österreich seine staatliche Unabhängigkeit. |
1959 | Der sowjetische Außenminister lehnt auf der Genfer Außenministerkonferenz den Friedensplan der Westmächte für Deutschland ab. |
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