Jugendarbeitsschutzgesetz
Aus WISSEN-digital.de
Abk.: JArbSchG;
Dieses Gesetz regelt die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Die Beschäftigung von Kindern (Personen unter 15 Jahren) ist verboten, es sei denn, sie sind mindestens 13 Jahre alt und es liegt eine Einwilligung des Personensorgeberechtigten vor. Es gelten Ausnahmen zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Kalenderblatt - 2. Mai
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