Grundschuld
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nach § 1191 Bürgerliches Gesetzbuch das Grundpfandrecht; die Belastung eines Grundstücks mit einer Geldsumme, so dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist. Man unterscheidet zwischen Briefgrundschuld und Buchgrundschuld. Sie kann für den Eigentümer (§ 1196 Bürgerliches Gesetzbuch) als Eigentümergrundschuld oder für den Inhaber des Grundschuldbriefes (§ 1195 Bürgerliches Gesetzbuch) als Inhabergrundschuld bestellt werden.
Kalenderblatt - 27. April
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