Grundbuch
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nach § 873 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 1 ff. Grundbuchordnung bei den Grundbuchämtern öffentlich geführtes staatliches Register, in dem alle Daten über Grundstücke verzeichnet sind, z.B. Größe, Lage, Eigentümer und Belastung des Grundstücks. Das Grundbuch kann von jedem bei berechtigtem Interesse eingesehen werden.
Kalenderblatt - 15. September
1812 | Die Russen legen nach dem Einmarsch Napoleons I. in der Hauptstadt Moskau Feuer und vernichten so Napoleons Winterquartier. |
1879 | Die Nationalhymne El Salvadors, "A la Patria" ("Dem Vaterland"), wird im Nationalpalast zur Aufführung gebracht. |
1919 | Die erste republikanische bayerische Verfassung tritt in Kraft. |