Ehevertrag
Aus WISSEN-digital.de
§ 1408 Bürgerliches Gesetzbuch, Vertrag unter Ehegatten oder Verlobten, durch den güterrechtlichen Verhältnisse in vom gesetzlichen Güterstand abweichender Weise vereinbart werden. Der Ehevertrag muss vor Gericht oder einem Notar bei gleichzeitiger, jedoch nicht zwingend persönlicher Anwesenheit abgeschlossen und öffentlich beurkundet werden.
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 besteht bei Eheverträgen zwar grundsätzlich Vertragsfreiheit, Regelungen in Eheverträgen, die einen Partner schwer benachteiligen, sind jedoch sittenwidrig und damit nichtig. Dazu zählen individuelle Vereinbarungen beim Krankheits- und Altersunterhalt sowie bei Unterhaltsansprüchen wegen Kinderbetreuung.
Kalenderblatt - 5. Mai
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