Bezugsfrist

    Aus WISSEN-digital.de

    Zeitspanne, in der ein Altaktionär sein Bezugsrecht auf neue Aktien ausüben oder diese Rechte verkaufen kann. Die Bezugsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.

    Kalenderblatt - 26. April

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    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.