Beweis (Recht)

    Aus WISSEN-digital.de

    Tatsachennachweis zur Be- oder Entlastung des Angeklagten.

    Im Strafprozess ist die Staatsanwaltschaft zur Beweissicherung verpflichtet. Sie hat gemäß § 160 Absatz 2 Strafprozessordnung die zur Be- und Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Sie kann die Ermittlungen gemäß § 161 Satz 1 Strafprozessordnung selbst vornehmen oder durch die Polizei vornehmen lassen. Im Zivilprozess muss derjenige, der für sich ein Recht in Anspruch nimmt, die erforderlichen Tatumstände beweisen, so genannte Beweislast.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.