Anzeigepflicht
Aus WISSEN-digital.de
- die Verpflichtung jedes Bürgers, bestimmte Vorgänge (Geburt, Tod) beim Standesamt zu melden.
- die Verpflichtung jedes Bürgers, bestimmte Rechtsbrüche bei der Exekutive anzuzeigen. Dies gilt besonders bei geplanten Straftaten gemäß § 138 Strafgesetzbuch. Eine Nichtanzeige ist strafbar. Des Weiteren ist bei Kenntnis vom Vorhaben einer noch nicht begonnenen oder der Ausführung einer noch nicht vollendeten Tat nach §§ 80, 81, 82, 83 Strafgesetzbuch (Friedens- oder Hochverrat), §§ 94, 95, 96, 97a, 100 Strafgesetzbuch (Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit) eine Nichtanzeige mit Strafe bedroht. Eine Anzeigepflicht besteht weiter bei glaubhafter Kenntnis vom Vorhaben bestimmter Straftaten, bei denen der Erfolg noch abgewendet werden kann; z.B. §§ 211 (Mord), 212 (Totschlag), 220a (Völkermord), 234 (Menschenraub), 235 (Verschleppung), 239a (Erpresserischer Menschenraub), 239b (Geiselnahme).
- die Verpflichtung jedes Bürgers, bestimmte ansteckende Krankheiten bei der zuständigen Behörde zu melden.
Kalenderblatt - 2. Mai
1668 | Friede zu Aachen zwischen Ludwig XIV. und der englisch-holländisch-schwedischen "Tripelallianz". |
1813 | Die Schlacht bei Groß-Görschen, auch die Schlacht bei Lützen genannt, ist die erste in den Befreiungskriegen gegen Napoleon. |
1967 | Die britische Labour-Regierung beschließt, die Aufnahme Großbritanniens in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zu beantragen. |
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