Wahrheitsbeweis
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Nachweis (durch Beweis) der Wahrheit von behaupteten oder verbreiteten Aussagen, die eine Straftat darstellen (bei Beleidigung, übler Nachrede usw.); er gilt als erbracht, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. § 190 Strafgesetzbuch).
Kalenderblatt - 26. April
1925 | Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt. |
1954 | Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll. |
1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |