Transportgefährdung

    Aus WISSEN-digital.de

    Delikt der Gefährdung der Sicherheit von Schienenbahn, Schwebebahn, Schifffahrt oder Luftfahrt, z.B. durch Beschädigung von Beförderungsmitteln oder Verkehrsanlagen, Abgabe falscher Signale oder Bereitung von Hindernissen (Betriebsgefährdung); dazu gehört ferner das Führen eines Fahrzeugs bei körperlicher oder geistiger Unfähigkeit (z.B. Trunkenheit) sowie die Gefährdung anderer. Transportgefährdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

    Kalenderblatt - 10. Mai

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