Teilnahme
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die Beteiligung an einer fremden Tat. Sie setzt die Haupttat, die ein anderer begeht, voraus. Die Bestimmung eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat ist die Anstiftung, § 26 Strafgesetzbuch. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft.
Wer jedoch einem anderen bei dessen Tat Hilfe leistet, wird wegen Beihilfe, § 27 Strafgesetzbuch, bestraft. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter (Absatz 2), doch das Fehlen oder Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale ist zu berücksichtigen, § 28 Strafgesetzbuch. Gemäß § 29 Strafgesetzbuch ist jeder Beteiligte nach seiner Schuld, ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen zu bestrafen.
Kalenderblatt - 6. März
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| 1853 | Uraufführung der Oper "La Traviata" von Giuseppe Verdi. |
| 1951 | Die Regierung der USA, Frankreichs und Großbritanniens revidieren den Besatzungsstatus der Bundesrepublik, indem sie ihr ein Recht auf ein eigenes Außenministerium und auf internationale diplomatische Beziehungen erteilen. |
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