Ordnungsmittel

    Aus WISSEN-digital.de

    Artikel 5 ff. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB); Strafen der Verwaltungsbehörden und Gerichte wegen Störung des ordentlichen Geschäftsganges und ungebührlichen Benehmens in amtlichen Verhandlungen. Ordnungsmittel können sein: die Entfernung aus dem Sitzungszimmer, Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Nach Artikel 6 EGStGB beträgt das Maß für Ordnungsgeld mindestens fünf und höchstens tausend Deutsche Mark, das Mindestmaß für Ordnungshaft einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen, soweit nichts anderes geregelt ist. Ordnungsmittel sind auch im Vereinsrecht möglich, wenn es in der Satzung festgelegt ist.

    Kalenderblatt - 15. Mai

    1799 Schillers "Wallenstein" wird erstmals vollständig aufgeführt. In dem historischen Drama begeht die Hauptfigur, die sich an einen Feldherrn im Dreißigjährigen Krieg anlehnt, Hochverrat gegen den Kaiser.
    1955 Der österreichische Staatsvertrag wird von den vier Siegermächten unterzeichnet. Somit erlangt Österreich seine staatliche Unabhängigkeit.
    1959 Der sowjetische Außenminister lehnt auf der Genfer Außenministerkonferenz den Friedensplan der Westmächte für Deutschland ab.