Notwehr
Aus WISSEN-digital.de
§ 32 Strafgesetzbuch, Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person oder Dritte (Nothilfe) abzuwehren. Eine Handlung in Notwehr ist gerechtfertigt, nicht rechtswidrig und daher straffrei (so genannter Rechtfertigungsgrund). Dabei darf der Verteidiger aber gewisse Grenzen nicht überschreiten und den Angreifer lediglich der Bedrohung entsprechend abwehren. Erforderlich sind ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein Rechtsgut (z.B. Leib, Leben), der Verteidigungswille, die Verteidigungshandlung und die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung.
Kalenderblatt - 5. Mai
1912 | Die russische Zeitung "Prawda" ("Wahrheit"), das Organ des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, wird gegründet. |
1930 | Mahatma Gandhi wird von britischen Kolonialtruppen festgenommen. Anhänger des indischen Freiheitskämpfers reagieren darauf mit gewalttätigen Protesten. |
1936 | Der italienische Staatschef Benito Mussolini verkündet die Annektion Abessiniens, die auf den Tag fünf Jahre dauern wird. |
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