Nötigung

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    § 240 Strafgesetzbuch, strafrechtlich jede unzulässige Beeinflussung der Willens- und Entschlussfreiheit eines anderen durch Drohung oder Gewaltanwendung, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen; sie ist eine Straftat gegen die persönliche Freiheit und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Nötigung wird von spezielleren Vorschriften verdrängt, deren Grundtatbestand eine Nötigung voraussetzt (z.B. Freiheitsberaubung).