Mieterschutz

    Aus WISSEN-digital.de

    besonderer Schutz von Wohnräumen, bis 1967 (in West-Berlin 1968) auf Grund des Mieterschutzgesetzes von 1942.

    Die 1971 in der Bundesrepublik Deutschland durch Bundesgesetz eingeführte Kündigungsschutzregelung für Wohnraum-Mietverhältnisse sieht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Kündigung nur noch als gegeben an, wenn

    • der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag schuldhaft "nicht unerheblich verletzt",
    • der Vermieter die Wohnung für sich oder Personen seines Hausstandes benötigt oder
    • der Vermieter durch Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

    Kündigungen zum Zweck der Mieterhöhung sind im Gesetz ausdrücklich ausgenommen.

    Am 1. September 2001 trat die Mietrechtsreform in Kraft. Kernpunkte der Mietrechtsreform, die die Rechte des Mieters stärken soll, sind:

    • Mieter müssen an Betriebskosten nur ihren tatsächlichen Verbrauch bezahlen;
    • Wohnungen von behinderten Mietern dürfen auf eigene Kosten behindertengerecht umgebaut werden;
    • beim Tod des Hauptmieters dürfen beim Vorliegen einer dauerhaften Lebensgemeinschaft Mitbewohner in den Mietvertrag eintreten. Dies war bisher nur bei Ehepaaren und eheähnlichen Gemeinschaften möglich.
    • Mieten dürfen innerhalb von drei Jahren nur um 20 % - und nicht mehr wie bisher um 30 % - steigen;
    • die Kündigungsfrist für Mieter beträgt einheitlich 3 Monate.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.