Lohnpfändung
Aus WISSEN-digital.de
die Pfändung des einem Schuldner zustehenden Arbeitseinkommens, beschränkt durch das so genannte Existenzminimum.
Nach § 850 Zivilprozessordnung kann das Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden. Unpfändbar sind z.B. Weihnachtsvergütungen bis 500 Euro, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, Blindenzulagen, Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens (vgl. § 850a ZPO).
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