Leistung (Recht)

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    im Zivilrecht Gegenstand einer Schuldverpflichtung. Der Leistungsumfang muss durch Vertrag vom Gläubiger oder Schuldner bestimmt sein. Die Erfüllung der Leistung erfolgt besonders durch Zahlung, Überlassung von Eigentum, Dienstleistung u.a. Sie kann aber auch in einem Unterlassen bestehen.

    Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat (§ 316 Bürgerliches Gesetzbuch).

    Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist (§ 317 BGB).

    Kalenderblatt - 16. Mai

    1924 Das amerikanische Repräsentantenhaus schließt Japaner von der Einwanderung in die USA aus.
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    1939 Der Ausbau des so genannten Westwalls zum Schutz von Deutschland ist im wesentlichen abgeschlossen.