Landfriedensbruch

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    gegenüber Personen oder Sachwerten begangene Gewalttaten, die durch eine Menschenmenge entstehen. Gemäß § 125 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist), wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden. Strafbar macht sich, wer sich als Täter oder Teilnehmer an Gewalttätigkeiten beteiligt, dazu aufruft oder andere anreizt. Ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125 a Strafgesetzbuch liegt vor, wenn der Täter eine Schusswaffe oder eine andere Waffe mit sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn er durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt, plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. Der Täter wird dann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.