Landesverrat

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    vorsätzliche Weitergabe oder öffentliche Bekanntmachung von Geheimnissen, deren Aufdeckung einen Staat in seinem Bestand gefährdet. Gemäß § 94 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt, oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dabei die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik herbeiführt. In besonders schweren Fällen ist die Strafe nach Absatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.