Kurfürsten

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    im Heiligen Römischen Reich die Mitglieder des Kollegiums der sieben Reichsfürsten.

    Hatten seit dem 13. Jh. das Recht, den König zu "küren" (wählen), und übten auf die Reichspolitik maßgeblichen Einfluss aus; ihre Sonderstellung beruhte nicht auf formeller Einsetzung durch einen einmaligen Rechtsvorgang, sondern entwickelte sich gewohnheitsrechtlich und etappenweise; abschließend jeweils reichsgesetzlich verankert; Ansatzpunkt war das zähe Festhalten der Fürsten am freien Wahlrecht (so 1077 anlässlich der Wahl Rudolfs von Schwaben zum Gegenkönig ohne Rücksicht auf das Geblütsrecht) im Gegensatz zur Entwicklung in Frankreich und England; Sieg des Wahlrechts über das von einigen Königen angestrebte Erbrecht 1125 (Lothar von Supplinburg) und 1138 (Konrad III.), endgültig 1246/47 (Heinrich Raspe, Wilhelm von Holland); beim gleichen Anlass erstmals Auftreten einer zahlenmäßig beschränkten Wählergruppe aus vorwiegend geistlichen Fürsten unter dem Einfluss des Papsttums (besonders Innozenz' III. und Innozenz' IV.), das im Kampf mit den Staufern die "zur Wahl berechtigten" deutschen Fürsten zur Aufstellung von Gegenkönigen veranlasste. Schon 1257 (Doppelwahl Richards von Cornwall und Alfons' von Kastilien) trat unter Ausschluss der übrigen Fürsten das eigentliche siebenköpfige Kurfürstenkollegium in Erscheinung, bestehend aus den Inhabern der Erzämter (Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Sachsen, Markgraf von Brandenburg, König von Böhmen und die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier); diese Zusammensetzung des Kurfürstenkollegiums war z.T. vom Zufall bestimmt und umstritten (z.B. Kurwürde des Böhmenkönigs nicht in Übereinstimmung mit dem "Sachsenspiegel"), doch in der Folge von Dauer; bedeutsam für die Reichspolitik: Wahlmonopol in den Händen weniger Fürsten, Ausnutzung oft im Interesse eigener (Hausmacht-)Politik, Verhinderung eines starken Königtums, Zwang zu Zugeständnissen des Thronanwärters in den "Wahlkapitulationen", Bestechlichkeit (die Wahl wurde für Anwärter vielfach zur Geldfrage, z.B. für Karl V., der sich gegen Franz I. von Frankreich nur mithilfe einer 800 000-Gulden-Anleihe der Fugger durchsetzen konnte). In Reichsangelegenheiten bildeten die Kurfürsten vielfach eine Nebenregierung, in Zeiten des Interregnums waren sie praktisch Träger der Reichsgewalt. Nach der Wahl Rudolfs von Habsburg (1273) erster Vorstoß zur Anerkennung als Regierungsorgan neben der Königsgewalt in den "Willebriefen" von 1279 (Zustimmung in Reichsangelegenheiten besonders hinsichtlich des Reichsguts); seit Adolf von Nassau (1292) auch Anspruch auf Beaufsichtigung und Absetzung des Königs. Die Überspannung des päpstlichen Entscheidungs- und Bestätigungsrechts durch Bonifaz VIII. und Johannes XXII. führte 1338 zur Aberkennung jeglichen päpstlichen Einflusses auf die Wahl durch den Kurverein zu Rhense; endgültig bestätigt und durch weitgehende Privilegien gestärkt wurde die Sonderstellung der Kurfürsten, die sich außer in Kurvereinen auch auf dem Reichstag als eigene Körperschaft (Kurfürstenbank) konstituierten, 1356 durch die Goldene Bulle Karls IV.; die darin festgesetzte Regelung blieb weiter in Kraft, obwohl der (zunehmend bedeutungslose) mit dem Königstitel verbundene Kaisertitel praktisch im Hause Habsburg erblich geworden war; nur unwesentlich geändert durch die Übertragung der Pfälzer Kur auf Bayern 1623 und die (erneute) Belehnung der Pfalz mit einer 8. (1648) und Hannovers mit einer 9. Kurwürde (1692). Die 1803 mit dem Reichsdeputationshauptschluss geschaffene Neuordnung (Ausscheiden von Köln und Trier, Übertragung der Mainzer Kurstimme auf Regensburg, Verleihung neuer Kurwürden an Baden, Hessen-Kassel, Württemberg und Salzburg) blieb ohne Wirkung infolge der Gründung des Rheinbundes und der Niederlegung der deutschen Kaiserkrone durch Franz II. (1806), der Kurtitel verlor seine Bedeutung, der Kurfürst von Hessen führte ihn noch bis 1866.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.