In dubio pro reo

    Aus WISSEN-digital.de

    (lateinisch "im Zweifel für den Angeklagten")

    alter ungeschriebener Rechtsgrundsatz, nach dem bei nicht zweifelsfrei erwiesener Schuld ein Angeklagter nicht verurteilt werden kann, § 261 Strafprozessordnung. Gilt vor allem im Strafprozessrecht, aber auch im materiellen Strafrecht.