In dubio pro reo
Aus WISSEN-digital.de
(lateinisch "im Zweifel für den Angeklagten")
alter ungeschriebener Rechtsgrundsatz, nach dem bei nicht zweifelsfrei erwiesener Schuld ein Angeklagter nicht verurteilt werden kann, § 261 Strafprozessordnung. Gilt vor allem im Strafprozessrecht, aber auch im materiellen Strafrecht.
Kalenderblatt - 27. April
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