Hausdurchsuchung

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    Zwangsmaßnahme zur Ermittlung von Beweismitteln im Vorverfahren; nach § 102 Strafprozessordnung kann bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat (auch: Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei) verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen angeordnet und vorgenommen werden. Auch bei einer unverdächtigen Person kann eine Durchsuchung vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass sich die verdächtige Person in deren Wohnung befindet (§ 103 Strafprozessordnung).

    Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetze) angeordnet werden. Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf bei der Durchsuchung anwesend sein (§ 106 Strafprozessordnung).