Gleichbehandlungsgrundsatz
Aus WISSEN-digital.de
aus dem Grundgesetz (Art. 3 GG) abgeleiteter Willkürschutz, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden soll. Daraus folgt, dass alle Personen rechtlich gleich zu behandeln sind.
Zum Gleichbehandlungsgrundsatz hat die EU mehrere Richtlinien herausgegeben, die mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 2006 in nationales Recht umgesetzt wurden. Gemäß dem AGG verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz im allgemeinen Arbeitsrecht, im Zivilrecht und im Privatversicherungsrecht eine Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung, sexuellen Identität, ethnischen Zugehörigkeit, Rasse oder des Alters wegen. Auch im Verwaltungs-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Kalenderblatt - 15. Mai
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